DER IMCOPEX LEIPZIG GMBH VOM 01.03.2004
VERTRAGSABSCHLUSS
1.) Durch seine umseitige Unterschrift erkennt der Abnehmer die Vereinbarung der nachfolgenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der imcopex Leipzig GmbH an und erklärt gleichzeitig, dass eigene Geschäftsbedingungen des Abnehmers ausgeschlossen werden, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich vereinbart. Eine einseitige Erklärung des Abnehmers genügt insofern nicht. Der Unterschriftsleistung bedarf es umseitig nicht, sofern eine solche bei früheren Geschäftsbeziehungen erfolgte. Bei einer fernmündlichen Bestellung gilt der Vertrag als zustande gekommen, wenn die Annahme einer Bestellung durch den Käufer von uns schriftlich bestätigt wurde. Falls die Bestellung mit unserem Angebot nicht übereinstimmt, ist der Inhalt unserer Auftragsbestätigung maßgebend. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann zusammen mit der Übersendung der Rechnung erfolgen.
Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unsere Bestätigung.
Unsere Angebote und Preise sind unverbindlich und freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Ein Kaufvertrag gilt erst dann als zustande gekommen, wenn die Annahme einer Bestellung dem Käufer von uns schriftlich bestätigt wurde. Die Ware ist vom Abnehmer gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Die Rechte aus dem Versicherungsbetrag werden hiermit insgesamt auf den Lieferer übertragen.
2.) Lieferzeit und Umfang
In Abhängigkeit der Lieferungen unserer Lieferer sind die Lieferfristen unserer Angebote bis zu ihrer ausdrücklichen Bestätigung nur annähernd und unverbindlich. Der Lieferumfang ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind zulässig.
3.) Preise
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Lager imcopex Leipzig GmbH zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
Verpackung, Verladung und Versand sowie Montage oder ähnliche Serviceleistungen sind nicht eingeschlossen und werden gesondert zu den bei uns üblichen Sätzen berechnet.
Die Preise können sich nach Vertragsabschluss erhöhen, wenn die Preiserhöhung durch eine nach Vertragsabschluss eintretende Veränderung der Umstände, insbesondere Materialpreissteigerung, begründet ist, die wir nicht zu vertreten haben und die Preiserhöhung sich nachweislich im Rahmen der veränderten Umstände bewegt, insofern die Ware nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss geliefert wird. Diese Regelung gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses geliefert oder erbracht werden.
4.) Versand und Gewähr
Die Lieferung erfolgt an die sich aus der Auftragserteilung ergebene Adresse des Käufers, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Etwaige Transportschäden sind vom Spediteur oder der Bahn schriftlich bestätigen zu lassen.
Geschieht dies nicht, gehen eventuell bestehende Ansprüche gegen uns verloren, es sei denn, eine eventuell bestehende Transportversicherung leistet trotzdem. Zur Transportversicherung sind wir nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen des Käufers verpflichtet, die Kosten dafür trägt der Käufer.
Mit der Übergabe an den Käufer, Spediteur, Frachtführer etc., spätestens jedoch beim Verlassen unserer Firma, geht die Gefahr auf den Käufer über. Versand, Auswahl des Transportmittels und des Transportweges sowie zweckentsprechende Verpackung werden von uns mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen. Eine Haftung entsteht nur bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten. Der Käufer hat die Lieferung unverzüglich nach Eingang zu überprüfen und alle Mängel, Falschlieferungen, Unvollständigkeiten und Mengendifferenzen spätestens innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt der Ware sowohl dem Transporteur als auch dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Es wird die Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit übernommen. Die Gewähr ist auf 12 Monate ab Lieferung befristet, sie erstreckt sich nicht auf Verschleiß- und Verbrauchsmaterialien.
Nimmt der Besteller die angebotene Leistung nicht an, so sind wir berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf der Frist sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern und Schadenersatz in Höhe von 15% der Kauf- bzw. Auftragssumme zu verlangen. Sind Waren extra für diesen Auftrag eingekauft oder bestellt worden, so erhöht sich der Schadenersatz auf 30% der Auftragssumme. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.
5.) Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen bis zur Einlösung der dafür gegebenen Wechsel oder Schecks Eigentum des Lieferers. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt im Sinne dieser Bedingungen als Sicherung für die Saldoforderung des Lieferers.
Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes zu dem Wert der anderen mit verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Der Eigentumsvorbehalt schließt das Recht des Abnehmers nicht aus, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern.
Der Käufer ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, das Kaufobjekt sofort an uns oder einen von uns beauftragten Dritten zur Sicherstellung herauszugeben. Darüber hinaus sind wir oder ein von uns beauftragter Dritter berechtigt, das Kaufobjekt abzuholen und zu diesem Zwecke die Geschäftsräume des Käufers zu betreten.
Nach vorheriger schriftlicher Anzeige sind wir innerhalb von 7 Kalendertagen nach Datum dieses Schreibens berechtigt, das Kaufobjekt und mögliche andere Sicherheiten nach unserem Ermessen zu verwerten. Die Gutschrift über den Verwertungserlös gilt als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Der Abnehmer darf die von den Eigentumsvorbehalt betroffenen Waren oder die aus dieser hergestellten Sache weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an uns bekannt zu geben. Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher unserer Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.
Übersteigt der Wert des dem Lieferer zur Sicherung dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes die Gesamtforderung des Lieferers mehr als 20%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Abnehmers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl, insbesondere Übertragung des Eigentums, verpflichtet. Diese Übersicherungsklausel gilt für sämtliche, in diesen Bedingungen aufgeführten Arten des dem Lieferer vorbehaltenen Eigentums.
Der Abnehmer verpflichtet sich, Zugriffe Dritter auf unser Eigentum oder anderen Sicherungsrechten unterliegenden Waren unverzüglich mitzuteilen. Der Abnehmer hat für diesen Fall sofort zu widersprechen und den Lieferer unverzüglich durch eingeschriebene Briefmitteilung zu machen. Der Abnehmer verpflichtet sich, den Lieferer auf Verlangen über den vorhandenen Warenbestand, über die Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit fremden Waren sowie über die aus der Weiterveräußerung entstanden Forderungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen.
6.) Zahlungs- und Annahmeverzug, Vertragsverletzung
Bei vertragswidrigen Verhalten des Abnehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Abnehmer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. Kommt der Abnehmer mit der Zahlung fälliger Beträge in Verzug, werden Verzugszinsen in banküblicher Höhe, mindestens 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank, vom Abnehmer geschuldet. Sowohl dem Abnehmer als auch dem Lieferer steht der Nachweis offen, dass ein höherer oder niedrigerer Verzugsschaden entstanden ist.
Die gleichen Rechte stehen dem Lieferer zu, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Abnehmers in einer Weise verschlechtert, die der Erfüllung des Vertrages nicht mehr gewährleistet erscheinen lässt, insbesondere bei Zahlungseinstellungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Wechsel- und Scheckprotesten, Einleitung eines Konkurs-, gerichtlichen oder Außergerichtlichen Vergleichsverfahrens. Hierdurch entstehende Kosten, etwa für Transport, Lagerung, Versicherung etc. gehen zu Lasten des Abnehmers. Zur Sicherung seiner Rechte ist der Lieferer in diesem Fällen berechtigt, die Räume des Abnehmers, unter Ausschluss jeglicher Haftung zu betreten und die gelieferte Ware in Besitz zu nehmen.
7.) Aufrechnung und Zurückbehalt
Aufrechnungsrechte stehen dem Abnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.
Zurückbehaltungsrechte des Abnehmers sind generell ausgeschlossen, wenn er Kaufmann im Sinne des HGB ist. Für Nichtkaufleute sind Zurückbehaltungsrechte wegen nicht aus dem Vertrag herrührende Ansprüche ausgeschlossen.
8.) Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferers. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlich der Gerichtstand des Lieferers, Leipzig.
Das Gleiche gilt, wenn der Abnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Nach Wahl des Lieferers ist auch der Sitz oder die Niederlassung des Abnehmers Gerichtsstand.
Für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Abnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.) Dieser Vertrag beinhaltet alle zwischen den Parteien getroffenen Absprachen. Der Vertrag ersetzt insbesondere alle vorausgegangenen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen. Änderungen, Nebenabreden oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel bedarf ebenfalls der Schriftform.
10.) Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht wirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, anstelle der unwirksamen Bestimmungen und zur Ausfüllung soll eine Regelung treten, die das Gewollte bestmöglich sichert.


